Für Termine, die in mit dem Hinweis „Ausschlussfrist“ gekennzeichnet sind, ist der Tag des Eingangs der Unterlagen bei der Universität Potsdam maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich die Frist nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).