Hasso-Plattner-Institut
 

Allgemeine Vertragsbedingungen für die HPI Connect Messe des Hasso-Plattner-Instituts

Stand: 9.11.2023

1.    Allgemeines

(1)   Die HPI Connect Messe bringt IT-Unternehmen mit Studierenden und Alumni des Hasso-Plattner-Instituts zusammen. Dort können Sie den hochtalentierten IT-Nachwuchs des Hasso-Plattner-Instituts persönlich kennenlernen und die Karrieremöglichkeiten in Ihrem Unternehmen präsentieren. Sie wird von der Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH, Prof.-Dr.-Helmert-Straße 2 - 3, 14482 Potsdam (nachfolgend „das HPI“), durchgeführt.

(2)   Alle Anmeldungen eines Unternehmens (nachfolgend „der Aussteller“) über die Internet-Seite www.hpi.de (nachfolgend „die HPI-Internetseite“) unterliegen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.

(3)   Das Anmeldeformular auf der HPI-Internetseite richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, in jedem Fall jedoch nur an Endabnehmer. Der Aussteller bestätigt dies mit seiner Registrierung und im Rahmen der Bestellung über die HPI-Internetseite.

(4)   Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, auch wenn das HPI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

2.    Vertragsschluss

(1)   Unsere Angebote auf der HPI-Internetseite sind unverbindlich.

(2)   Mit Zusendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars bis spätestens zu dem auf der HPI-Internetseite angegebenem Anmeldeschluss erklärt der Aussteller gegenüber dem HPI verbindlich, an der HPI Connect Messe teilnehmen zu wollen.

(3)   Erhält der Aussteller vom HPI nach seiner Anmeldung eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, alternativ die erste Abschlagsrechnung, stellt diese Bestätigung die Zulassung des Ausstellers zur Messe und damit den Abschluss des Vertrags dar.

(4)   Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Das HPI entscheidet über die Zulassung des Ausstellers unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächenkapazitäten und des Veranstaltungszwecks.

(5)   Das HPI ist nicht verpflichtet, die Nichtzulassung zur Veranstaltung zu begründen. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Messe und das angemeldete Unternehmen. Die Zulassung zur Messe stellt noch nicht die Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche dar.

(6)   Die Zuteilung der Ausstellungsfläche durch den HPI kann erst nach Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung aller eingegangenen Teilnahmeanträge erfolgen. Die Zuteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach den vorhandenen Flächen, Bedürfnissen und Möglichkeiten des HPIs, nicht jedoch nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

3.    Preise und Zahlung

(1)   Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

(2)   Dem Aussteller steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(3)   Das geschuldete Entgelt ist ohne jeglichen Abzug nach Rechnungserhalt auf das angegebene Konto des HPI als Vorauszahlung vor der Veranstaltung zu zahlen.

4.    Rücktritt, Kündigung

(1)   Erfolgt ein Rücktritt des Ausstellers nach Erteilung der Zulassung, bleibt der Aussteller zur Zahlung von 50% des Preises der gewählten Leistung verpflichtet. Das HPI muss sich lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs der Ausstellungsfläche erlangt.

(2)   Dem Aussteller steht es frei nachzuweisen, dass dem HPI kein Schaden bzw. kein Schaden in Höhe des geltend gemachten Entgelts entstanden ist.

(3)   Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB. In diesem Fall entsteht keine Pflicht zur Zahlung des Preises.

5.    Haftung, Freistellung, Verjährung

(1)   Die Haftung desAusstellers für Schäden, die durch ihn oder durchseine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachtwerden, bestimmt sich grundsätzlich nachden gesetzlichen Vorschriften.

(2)   Der Aussteller stellt das HPIunwiderruflich von allen gegen das HPI gerichteten Ansprüchen Dritter frei,soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit,seine Produkte, deren geistiger Inhalt oderseine Standwerbung gegen Rechte Dritter(insbesondere Urheberrechte, Bild- undNamensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) odersonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sichauch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-,Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

(3)   Verletzt das HPIwesentliche Vertragspflichten, so ist seineSchadensersatzpflicht im Fall einfacherFahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretenden Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlich schuldhaftem Verhalten des HPIs und/oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.

(4)   Das HPI haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut, Standbauten oder Standeinrichtungen.

(5)   Ansprüche des Ausstellers gegen das HPI aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Messe beim HPI schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der Laufzeit der Veranstaltung auftreten, müssen diese dem HPI unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.

(6)   Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei denn die Haftung des HPI resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.

(7)   Soweit die Haftung des HPIs beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.    Vorbehalte

(1)   Das HPI ist berechtigt, die HPI Connect Messe in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und / oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation liegt vor, wenn aufgrund von höherer Gewalt die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.

(2)   Das HPI trifft die Entscheidung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.

(3)   Bei einer vollständigen Absage vor Beginn der Veranstaltung entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner.

(4)   Bei einer Verlegung (örtlich oder zeitlich) oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung gilt der Vertrag für den neuen Veranstaltungsort oder -zeitraum geschlossen, sofern der Aussteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem HPI schriftlich widerspricht.

(5)   Bei einem vorzeitigen Abbruch, einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der HPI Connect Messe oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der HPI Connect Messe und zur Zahlung des vollständigen Preises bestehen. Das HPI hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die ihm in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).

(6)   Das HPI ist berechtigt, von der Durchführung der HPI Connect Messe nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Zweck nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Das HPI ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden, oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.

7.    Datenschutz

Das HPI verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten der Aussteller nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des HPI für Geschäftspartner, die Sie unter folgendem Link finden:

www.hpi.de/geschaeftspartner

8.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)   Der zwischen dem HPI und dem Aussteller bestehende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Die Gerichte in Potsdam sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig.