Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens erfolgt die Einreichung der Dissertation bei der Geschäftsstelle und die Bestellung der Prüfungskommission und der Gutachter:innen durch den Promotionsausschuss.

  • Bei Fragen zum Promotionsverfahren wende dich bitte an die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses.
  • Bitte beachte den Redaktionsschluss zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung des Promotionsausschusses.

Was passiert nach der Eröffnung? 

Nach der Eröffnung werden den Gutachter:innen je ein Exemplar der Dissertation zugesandt. Diese haben acht Wochen Zeit ein Gutachten vorzulegen. Geht das letzte Gutachten ein und sind alle positiv, so wird die/der Prüfungskommissionsvorsitzende damit beauftragt, einen Termin für die Disputation zu finden. Doktorand:innen erhalten eine Information darüber, dass die Dissertation angenommen ist und ein Termin für die Disputation gesucht wird.

Informationen über den Ablauf der Verteidigung finden Sie in § 9 der Promotionsordnung.

Einzureichende Unterlagen

Bei der Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen Bewerber:innen folgende Unterlagen gem. § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses der Fakultät einreichen*:


  1. Betreuungsvereinbarung
  2. Sieben Exemplare eines tabellarischen Lebenslaufs
  3. Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens
  4. Fünf Exemplare der Dissertation und eine digitale FassungSieben Exemplare einer wissenschaftlichen Zusammenfassung mit Namen und Titel der Dissertation und eine digitale Fassung
  5. Eine Liste der veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen
  6. Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses gemäß § 4 Abs. 1
  7. Eine Versicherung an Eides statt, dass die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde
  8. Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Promotionsordnung § 4 Abs. 3
  9. Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem einsemestrigen Doktorand*innen-Seminar 
  10. Nachweis der Einschreibung als Promotionsstudent*in  für mindestens 2 Semester
  11. Polizeiliches Führungszeugnis, falls der/die Doktorand*in länger als drei Monate exmatrikuliert ist oder nicht im öffentlichen Dienst steht
  12. Ein Exemplar einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache

* Doktorand:innen beachten bitte den Redaktionsschluss der betreffenden Sitzung des Promotionsausschusses.

Abschluss des Promotionsverfahrens

Nach der Disputation wird das Promotionsverfahren auf der nächsten Sitzung des Promotionsausschusses beraten und eine Empfehlung zum Abschluss des Promotionsverfahrens an den Dekan gegeben. Doktorand:innen erhalten eine Benachrichtigung mit der Aufforderung, die Dissertation zu veröffentlichen. Die Urkunde wird erstellt und vom Präsidenten der Universität sowie dem Dekan der Fakultät unterzeichnet.

Sobald die Urkunde unterschrieben in der Geschäftsstelle vorliegt, erhalten Doktorand:innen eine Nachricht, dass die Urkunde abgeholt werden kann. Die Urkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Dissertation veröffentlicht ist und die Imprimatur, unterschrieben durch den/die Erstbetreuer:in, vorliegt. 

Hinweise zur Veröffentlichung der Dissertation

Eine Urkunde darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Dissertation veröffentlicht wurde (§ 15 der Promotionsordnung). Ohne Urkunde darf der Titel nicht getragen werden. Die Veröffentlichung erfolgt mittels einer elektronischen Version, die ebenfalls bei der Universitätsbibliothek eingereicht werden muss.

Kontakt

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Sabine Wagner

Geschäftsstelle des Promotionsausschusses

Tel.: +49 331 5509-220
Fax: +49 331 5509-229
E-Mail: office-promotionsausschuss@hpi.de

Letzte Änderung: 19.09.2024, Geronimo Förster